Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2015 – 2 L 119/13Zitiert von 1
- VGH Hessen, 26.08.2014 – 9 B 2462/13
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 – 9 K 2735/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/59#abs-1 (1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/59#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist.